
Die Abgeltungsteuer kommt.
Wir müssen miteinander reden.
Verluste aus Abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalanlagen können seit 2009 nur noch mit Erträgen und Gewinnen verrechnet werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
Eine Ausnahme bilden Verluste aus Aktienverkäufen, die nur noch mit Gewinnen (nicht den Dividenden) aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen. Die bisherige Freigrenze für private Gewinne aus Aktienverkäufen von 512 € entfällt seit 2009.
Damit wir die Verluste unmittelbar mit den Gewinnen bei der Festsetzung der Abgeltungsteuer verrechnen können, sollten Ihre gesamten Kapitalanlagen bei uns verwaltet werden. Sie vermeiden hierdurch eine ansonsten ggf. erforderliche Einkommenssteuererklärung Ihrer Kapitalerträge. Nicht verrechnete Verluste können erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung z. B. mit Gewinnen aus Kapitalanlagen bei anderen Instituten verrechnet werden.